Seit dem 1. Juli 2026 gilt eine Novelle des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), die vor allem das Bußgeldverfahren betrifft. Für dich als Autofahrer ändern sich dabei weniger die Bußgeldhöhen als die Spielregeln drumherum – und eine Änderung kann richtig teuer werden, wenn man sie falsch versteht. Der Überblick.
Verstöße verjähren jetzt erst nach sechs Monaten
Die wichtigste Neuerung: Die Verfolgungsverjährung wurde bei zahlreichen Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten von drei auf sechs Monate verlängert. Bisher musste die Behörde einen Blitzer- oder Parkverstoß binnen drei Monaten verfolgen, sonst war die Sache erledigt. Jetzt hat sie doppelt so lange Zeit, bis ein Bußgeldbescheid ergehen muss. Wer also darauf gesetzt hat, dass „vielleicht nichts kommt“, wartet künftig länger – und bekommt häufiger doch noch Post.
Teurer Irrtum: einen falschen Fahrer benennen
Neu ist ein eigenständiger Tatbestand für das absichtliche Benennen einer unbeteiligten Person als Fahrer. Wer beim Blitzerfoto also einen Bekannten „als Fahrer angibt“, um Punkte oder ein Fahrverbot zu umgehen, begeht damit selbst eine Ordnungswidrigkeit – mit Geldbußen, die im Einzelfall bis zu 30.000 Euro reichen können. Auch das Organisieren oder Vermitteln solcher Absprachen ist erfasst. Wichtig: Als Betroffener musst du ohnehin nicht gegen dich selbst aussagen – du darfst aber eben auch niemanden fälschlich belasten.
Was gleich bleibt
Entwarnung an einer Stelle: Die Bußgelder für Tempo-, Rotlicht-, Abstands- und Handyverstöße bleiben laut Bußgeldkatalog unverändert. Die Novelle dreht vor allem am Verfahren und an der Digitalisierung – vom digitalen Führerschein (die rechtliche Grundlage ist geschaffen, die Führerscheinkarte bleibt vorerst maßgeblich) bis zu kommunalen „Scancars“ fürs Parkraum-Management, deren Einsatz jede Stadt selbst entscheidet. Ebenfalls seit Mitte 2026: Bei bestimmten Wiederholungstätern kann eine Frist bis zum Antritt des Fahrverbots gelten – automatisch gilt sie aber nicht.
Was bedeutet das für dich?
- Rechne länger mit Post. Ein ausgebliebener Bußgeldbescheid heißt jetzt bis zu sechs Monate lang nicht automatisch „durchgekommen“.
- Finger weg vom Fahrer-Trick. Jemanden fälschlich als Fahrer anzugeben, ist nun eine eigene, teure Ordnungswidrigkeit – für beide Seiten.
- Du musst dich nicht selbst belasten. Schweigen ist als Betroffener erlaubt, fälschlich jemanden zu benennen nicht.
- Fristen ernst nehmen. Reagiere auf einen Anhörungsbogen überlegt – bei drohenden Punkten oder Fahrverbot am besten mit anwaltlichem Rat.
- Bußgeldkatalog kennen. Für die klassischen Verstöße gelten weiter die bekannten Sätze – nachlesbar beim ADAC oder im offiziellen Katalog.
Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Gesetzestext – prüfe im Zweifel das Bundesgesetzblatt bzw. gesetze-im-internet.de oder frage eine Anwältin bzw. einen Anwalt. Stand: 28.10.2026. Quellen: Kanzlei-Bericht zur StVG-Novelle, bussgeldkatalog.org.

