Recht & Verkehr: Räum- und Streupflicht im Winter – wer haftet, wenn jemand stürzt

Person räumt früh morgens mit einer Schneeschaufel einen verschneiten Gehweg vor einem Wohnhaus und streut Splitt

Der erste Frost ist da – und mit ihm die Räum- und Streupflicht. Wer bei Schnee und Glätte nicht rechtzeitig räumt, haftet, wenn jemand stürzt und sich verletzt. Was die Rechtslage von Eigentümern, Vermietern und Mietern verlangt – und wo die häufigsten Irrtümer liegen.

Wer muss überhaupt räumen?

Die Verkehrssicherungspflicht für den Gehweg liegt grundsätzlich bei der Gemeinde – fast überall überträgt sie diese per Satzung aber auf die Anlieger, also die Grundstückseigentümer. Eigentümer wiederum können die Pflicht an ihre Mieter weitergeben, aber nur wirksam, wenn das ausdrücklich im Mietvertrag (oder einer wirksam einbezogenen Hausordnung) steht. Ein mündlicher Hinweis oder bloße Gewohnheit reicht nicht. Und selbst bei wirksamer Übertragung bleibt der Eigentümer in der Kontrollpflicht: Er muss stichprobenartig prüfen, ob tatsächlich geräumt wird.

Auch ein beauftragter Dienst entbindet nicht

Wer einen Hausmeister- oder Winterdienst beauftragt, ist nicht automatisch aus dem Schneider. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss sich der Verantwortliche das Verschulden eines beauftragten Unternehmens zurechnen lassen (§ 278 BGB) – räumt die Firma schlecht und jemand stürzt, kann der Auftraggeber mithaften. Ein sauberer schriftlicher Vertrag und die Kontrolle der Leistung sind deshalb Pflicht, keine Kür.

Wann, wie oft und wie weit?

  • Zeiten: richten sich nach der Gemeindesatzung – häufig werktags etwa von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen oft später. Bei anhaltendem Schneefall muss mehrfach geräumt werden; zumutbare Pausen sind erlaubt.
  • Umfang: der Gehweg in einer für Fußgänger sicheren Breite (meist rund einen Meter), dazu die Zuwege zu Haustür und Mülltonnen.
  • Grenze: Die Pflicht endet grundsätzlich an der Grundstücksgrenze. Den öffentlichen Gehweg musst du nur räumen, wenn die Gemeinde das auf die Anlieger übertragen hat.
  • Streumittel: Auf Gehwegen ist Streusalz vielerorts verboten – erlaubt sind in der Regel abstumpfende Mittel wie Splitt, Sand oder Granulat.

Was bei einem Sturz gilt

Verletzt sich jemand, weil nicht geräumt wurde, haftet der Pflichtige nach § 823 BGB auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Aber: Fußgänger müssen sich bei erkennbarer Glätte auch selbst vorsichtig verhalten – ein Mitverschulden kann die Ansprüche mindern. Im Streit zählt am Ende, ob rechtzeitig und ausreichend geräumt und gestreut wurde. Ein einfaches Räum- und Streutagebuch (wer, wann, womit) kann im Zweifel die Nerven retten.

Was bedeutet das für dich?

  • Mieter: Prüfe deinen Mietvertrag – nur eine ausdrückliche Klausel verpflichtet dich wirklich zum Winterdienst.
  • Eigentümer und Vermieter: Übertragung schriftlich regeln und die Ausführung kontrollieren – auch ein Dienstleister nimmt dir die Haftung nicht komplett ab.
  • Richtig streuen: Splitt oder Sand statt Salz (meist verboten), und die Zuwege nicht vergessen.
  • Rechtzeitig und mehrfach: In den ortsüblichen Zeiten räumen, bei Dauerschnee wiederholen.
  • Im Zweifel dokumentieren: Notiere, wer wann geräumt und gestreut hat – das hilft bei Haftungsfragen.

Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Satzung deiner Gemeinde und der jeweilige Einzelfall – im Zweifel bei der Kommune oder einer Anwältin bzw. einem Anwalt nachfragen. Stand: 4.11.2026. Quellen: Haufe – Urteile zum Winterdienst, ZDFheute-Ratgeber.

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